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Secretary of State for the Home Department/ Hacene Akrich.
Seit 1989 versuchte Hacene Akrich, ein marokkanischer Staatsangehöriger,
Sodann beantragte Herr Akrich unter Berufung auf das Gemeinschaftsrecht die Aufhebung der im Vereinigten Königreich gegen ihn ergangenen Ausweisungsverfügung.
Anfang 1998 beantragte Herr Akrich bei den britischen Behörden eine Bescheinigung zur Einreise als Ehegatte einer im Vereinigten Königreich wohnhaften Person.
Herrn Akrich, einem mit einer Britin verheirateten marokkanischen Staatsangehörigen, wurde aufgrund seiner
Es wurde zum einen festgestellt, dass Frau Akrich ab August 1997 in Dublin gearbeitet hatte, wobei sie ab Januar 1998
Er war der Ansicht, dass der Wegzug nach Irland nur zu einer vorübergehenden Abwesenheit geführt habe und in der Absicht erfolgt sei, Herrn Akrich ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen und die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs zu umgehen.
im Fall von Herrn Akrich ohne Aufenthaltsgenehmigung im Gebiet der Europäischen Union befänden, auf das Gemeinschaftsrecht beriefen, um rechtmäßig in
Herr Akrich erhob Klage gegen diesen ablehnenden Bescheid.
Anlässlich ihres Antrags wurden Herr und Frau Akrich durch die Botschaft des Vereinigten Königreichs in Dublin angehört.
Im Oktober 1998 erhob Herr Akrich gegen diese beiden Entscheidungen Klage beim Immigration Adjudicator(Vereinigtes Königreich), der ihr im November 1999 stattgab.
Frau Akrich und ihr Ehemann würden nämlich durch die Maßnahme in der Ausübung eines ihnen nach dem Gemeinschaftsrecht zustehenden Rechts auf Freizügigkeit behindert.
Herr und Frau Akrich haben nämlich ausdrücklich erklärt, dass sie sich in Irland lediglich in der Absicht niedergelassen hätten, dem britischen Einwanderungsrecht zu entgehen.
Zum anderen ergab sich aus dieser Anhörung, dass Herr und Frau Akrich eine Bescheinigung zur Einreise auf der Grundlage des Urteils vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-370/90(Singh) begehrten.
Nachdem der Bruder von Frau Akrich ihnen für den Fall einer Rückkehr in das Vereinigte Königreich eine Unterkunft dort angeboten hatte, wurde ihr eine Beschäftigung im Vereinigten Königreich ab August 1998 angeboten.
Um zu erreichen, dass er sich trotzdem mit seiner Ehefrau dort niederlassen konnte, hielten sich Herr und Frau Akrich für mehr als sechs Monate in Irland auf, wo Frau Akrich bei einer Bank beschäftigt war.
Wo es wie in der Rechtssache Akrich um die Ehe eines Staatsangehörigen eines Drittlandes mit einem EG-Bürger gehe, enthalte die mit dem Einwanderungsrecht errichtete Schwelle auch eine vorherige individuelle Beurteilung durch die Behörden, wobei die Mitgliedstaaten, u. a. um Scheinehen vorzubeugen, hohe Anforderungen an die Einreise stellten.
Im Kern gehe es in der Rechtssache Akrich nämlich nicht darum, dass eine Arbeitnehmerin der Gemeinschaft bei der Ausübung der ihr nach dem EG-Vertrag zustehenden Freiheit mit ihrem Ehemann zusammenleben wolle, sondern sie wolle von ihrem Status als Arbeitnehmerin Gebrauch machen, um ihrem Ehemann die Einreise in die Europäische Union zu ermöglichen.