Voorbeelden van het gebruik van Explosivstoffen in het Duits en hun vertalingen in het Nederlands
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Richtlinie 93/15/EWG zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke.
Richtlinie 93/15/EWG des Rates zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke;
Richtlinie 93/15/EWG zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbrin gen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke;
in dem der Zugang zu Ausgangsstoffen für die Herstellung von Explosivstoffen eingeschränkt werden soll.
die Hauptakteure auf diesem Gebiet(d.h. die Hersteller von Explosivstoffen und die Händler sowie Experten von Europol
bestimmter Munition für die Zwecke der Richtlinie 93/15/EWG des Rates zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke.
Zwei Fälle fehlerhafter Umsetzung bzw. Anwendung berühren die Richtlinie über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke(Richtlinie 93/15/EG)
des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke Neufassung.
Und 14 der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke innerhalb der vorgeschriebenen Frist.
Die Annahme des Vorschlags führt zur Aufhebung der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke.
Explosivstoffe im Sinne der Richtlinie 93/15/EWG[12] des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke;
die Verwendung und die Verbringung von Explosivstoffen bzw. den Handel damit besitzt;
Die Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 15. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke6 ist mehrfach
Im Bereich der Explosivstoffe für zivile Zwecke wird der Binnenmarkt am 1. Januar 1995 mit dem Inkrafttreten der Richtlinie 93/15/EWG* zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke vollendet.
Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke.
Gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke müssen sich die Mitgliedstaaten vergewissern,
Der Transport von Explosivstoffen ist durch die Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße geregelt, die die Anwendung der Bestimmungen von Anhang A
Die Kommission hat Maßnahmen ergriffen, um den Zugang zu Ausgangsstoffen, die zur eigenen Herstellung von Explosivstoffen verwendet werden können, zu erschweren und die uneingeschränkte Anwendung der Verordnung über die Vermarktung
Die CE-Kennzeichnung braucht nicht angebracht zu werden auf Explosivstoffen für den Eigengebrauch, Explosivstoffen, die unverpackt in Pumpfahrzeugen transportiert und geliefert werden und direkt in das Sprengloch ausgeladen werden, und Explosivstoffen, die am Sprengort hergestellt und danach sofort geladen werden sogenannte Vor-Ort-Herstellung.
In der Richtlinie 93/15/EWG vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke[4]heißt es, dass pyrotechnische Erzeugnisse geeignete