Beispiele für die verwendung von Be- oder verarbeitung auf Deutsch und deren übersetzungen ins Spanisch
{-}
-
Colloquial
-
Official
-
Medicine
-
Financial
-
Computer
-
Ecclesiastic
-
Ecclesiastic
-
Political
-
Official/political
-
Programming
-
Political
der Liste des Anhangs 19 ist der Preis zu verstehen, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst,
mehrere Länder beteiligt waren, hat ihren Ursprung in dem Land, in dem die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat,
Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst,
in Ceuta und Melilla be- oder verarbeitet werden, sofern diese Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 3 Absatz 3 als nicht ausreichend bezeichnete Beoder Verarbeitung hinausgeht.
Liste des Anhangs 15 den Preis der Ware, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst,
Listen der Anhänge 15, 19 und 20 den Preis, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert allen verwendeten Vormaterials umfasst,
oder in Ceuta und">Melilla gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst,
gehörenden benachbarten Entwicklungsländern als Ursprungswaren des AKP-Staates, in dem sie eine weitere Be- oder Verarbeitung erfahren.
Unter dem Begriff"Ab-Werk-Preis" in der Liste des Anhangs 15 ist der Preis zu verstehen, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzueglich aller inländischen Abgaben,
Listen der Anhänge 15, 19 und 20 den Preis des Erzeugnisses, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfaßt,
Nr. 3036/94 des Rates zur Schaffung eines wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für bestimmte Textil- und Bekleidungserzeugnisse, die nach Be- oder Verarbeitung in gewissen Drittländern wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden.
Nr. 3036/94 des Rates vom 8. Dezember 1994 zur Schaffung eines wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für bestimmte Textil- und Bekleidungserzeugnisse, die nach Be- oder Verarbeitung in gewissen Drittländern wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden(1),
Nr. 3036/94 zur Schaffung eines wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für bestimmte Textil- und Bekleidungserzeugnisse, die nach Be- oder Verarbeitung in gewissen Drittländern wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden, nachstehend"Grundverordnung" genannt,
in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind, gelten als Ursprungserzeugnisse des CARIFORUM-Staates, in dem die letzte Be- oder Verarbeitung vorgenommen wurde, vorausgesetzt, dass diese Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 8 dieses Protokolls genannte Behandlung hinausgeht.
Eine Be- oder Verarbeitung, bei der festgestellt worden ist oder bei der die festgestellten Tatsachen die Vermutung rechtfertigen, daß sie nur die Umgehung von Bestimmungen bezweckt, die in der Gemeinschaft für Waren bestimmter Länder gelten, kann den so erzeugten Waren keinesfalls im Sinne des Artikel 24 die Eigenschaft von Ursprungswaren des Be- oder Verarbeitungslandes verleihen.
mehrere Drittländer beteiligt waren, ist Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist,
In bestimmten Fällen ist auf wiedereingeführte Erzeugnisse das Kriterium der wesentlichen Be- oder Verarbeitung gemäß Artikel 24 der genannten Verordnung anzuwenden, um festzustellen, ob die zuvor ausgeführten Erzeugnisse ihre Bestimmung erreicht haben.
ohne in einem Drittland einer wesentlichen Be- oder Verarbeitung im Sinne von Artikel 24 der Verordnung(EWG) Nr. 2913/92 unterzogen worden zu sein,
oder gewonnen wurden", beispielsweise in Israel geerntetes Gemüse, oder b in Israel hergestellt oder gewonnen wurden unter Verwendung von Vormaterialien,">die dort zwar nicht vollständig hergestellt oder gewonnen wurden, jedoch im Sinne des Artikels 5 des Protokolls in Israel einer ausreichenden Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden.
in ausreichendem Maße verarbeiteten Vormaterialien bestehen, gelten als Ursprungswaren des AKP-Staats, in dem die letzte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, so fern diese Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben a,
