Voorbeelden van het gebruik van Liquidationsverfahren in het Duits en hun vertalingen in het Nederlands
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Financial
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Die gemäß dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Bestimmungen gelten nur für Sanierungsmaßnahmen oder Liquidationsverfahren, die nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt ergriffen bzw. eröffnet worden sind.
um den Grundsatz der Publizität der Liquidationsverfahren sicherzustellen.
Auch wenn die Richtlinie nicht darauf abzielt, die Sanierungs- und Liquidationsverfahren zu harmonisieren, werden die Mitgliedstaaten unter diesen Umständen nicht in der Lage sein, ihre Gesetze wirksam anzuwenden, bis eine Gemeinschaftsverordnung erlassen worden ist.
Diese Bestimmung soll dem Schutz der legitimen Erwartungen Dritter, die Geschäfte mit einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen haben, in den Fällen dienen, in denen diese Geschäfte durch die rückwirkende Anwendung der Liquidationsverfahren oder durch Handlungen des Liquidators angefochten werden können.
Zweck der Richtlinie ist die Gewährleis tung der gegenseitigen Anerkennung von Sanie rungsmaßnahmen und Liquidationsverfahren, die in den Mitgliedstaaten in Bezug auf Versiche rungsunternehmen bestehen, sowie eines ange messenen Schutzes der Gläubiger Versicherte, Versicherungsnehmer usw.
der Übergang von Unternehmen im Rahmen von Liquidationsverfahren, die kein Überleben des Unternehmens ermöglichen, nicht in den Anwendungs bereich der Richtlinie fällt.
Der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens kann beantragen, daß ein in Anhang A genanntes Verfahren, das zuvor in einem anderen Mitgliedstaat eröffnet wurde, in ein Liquidationsverfahren umgewandelt wird, wenn es sich erweist, daß diese Umwandlung im Interesse der Gläubiger des Hauptverfahrens liegt.
Liquidationsverfahren»: Ein von einer Behörde
Unter die im Gemeinsamen Standpunkt enthaltene Definition des Begriffs„Liquidationsverfahren“ fallen alle Gesamtverfahren, bei denen das Vermögen eines Versicherungsunternehmens verwertet
Liquidationsverfahren" ist ein von einer Behörde
Wenn ein Liquidationsverfahren eröffnet wird,
über dessen Vermögen in einem anderen Mitgliedstaat ein Liquidationsverfahren eröffnet worden ist,
In der Regel sollten alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Versicherungsunternehmens in das Liquidationsverfahren einbezogen werden Universalitätsgrundsatz.
Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats setzen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats auf jedem möglichen Wege von ihrer Entscheidung, ein Liquidationsverfahren zu eröffnen, sowie den etwaigen konkreten Wirkungen dieses Verfahrens unverzüglich- möglichst vor Eröffnung dieses Verfahrens,
in dem eine solche Zweigstelle errichtet wurde, die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, in denen das Drittlandsinstitut eine Zweigstelle errichtet hat, durch ihre zuständigen Behörden davon unterrichten, dass sie ein Liquidationsverfahren eröffnen werden.
4 auf Übergänge betrifft, die anlässlich von Liquidationsverfahren, Insolvenzverfahren oder Verfahren zur Sanierung von sich in Schwierigkeiten befindenden Unternehmen erfolgten.
1 erwähnten Recht gelten, und deren Vorrang über die Bestimmungen des Herkunftsmitgliedstaats hinsichtlich der Sanierung und der Liquidationsverfahren für diese Zwecke sicherzustellen.
hegt jedoch weiter Zweifel an der Unterscheidung der Liquidationsverfahren nach der Redlichkeit der Unternehmensleitung,
die Zweigniederlassungen einer aufgelösten Gesellschaft ohne unangemessene Verzögerung und gegebenenfalls nach dem Liquidationsverfahren der betreffenden Zweigniederlassung aus dem Register gelöscht werden.
Liquidationsverfahren" ist ein Gesamtverfahren, bei dem das Vermögen verwertet