Voorbeelden van het gebruik van Wirkstoffs in anhang in het Duits en hun vertalingen in het Nederlands
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Colloquial
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Official
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Medicine
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Ecclesiastic
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Financial
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Ecclesiastic
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Computer
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Official/political
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Programming
bestimmten Wirkstoff nicht erfuellt, so steht es den interessierten Parteien frei, die Aufnahme dieses Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG zu einem späteren Zeitpunkt durch Anwendung der Verfahren von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie voranzutreiben.
so steht es den interessierten Parteien frei, nach den Verfahren von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG die Aufnahme dieses Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie zu einem späteren Zeitpunkt voranzutreiben.
dass die Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, ausläuft, bevor über die Erneuerung entschieden wird,
Nach Aufnahme dieses Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414 widerrief das College mit sieben Bescheiden vom 23. Januar 2004 gemäß der Bmw die Zulassungen,
Artikel 10 Aufnahme von Wirkstoffen in Anhang I, IA oder IB.
Azafenidin wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates aufgenommen.
Die Aufnahme eines Wirkstoffes in Anhang I kann an Bedingungen geknüpft sein, wie etwa.
Die Gebühren für die Aufnahme eines Wirkstoffes in Anhang I 400 000 EUR betragen;
Aufnahme von Wirkstoffen in Anhang I.
Überprüfung der Aufnahme von Wirkstoffen in Anhang I;
Erneuerung der Aufnahme von Wirkstoffen in Anhang I;
Den Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie aufzunehmen,
Entweder den Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie aufzunehmen,
Ein Antrag auf Aufnahme eines Wirkstoff in Anhang I enthält mindestens die folgenden Elemente.
Wurde der Wirkstoff in Anhang I aufgenommen, so ist diese Bewertung bereits durchgeführt worden.
Indoxacarb und Thiacloprid als Wirkstoffe in Anhang I der genannten Richtlinie.
Die Voraussetzungen für die Aufnahme von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414 sind in Art. 5 der Richtlinie geregelt.
Die Entscheidung über die mögliche Aufnahme solcher Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie sollte daher verschoben werden.
Die Entscheidung über die mögliche Aufnahme der im Anhang dieser Verordnung genannten Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird verschoben,
Über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates