Eksempler på brug af Gemeinschaftsprogrammen på Tysk og deres oversættelser til Dansk
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Official
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Colloquial
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Medicine
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Financial
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Ecclesiastic
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Official/political
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Computer
Beteiligung Rumäniens, der Tschechischen Republik und Ungarns an Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen beruflicher Bildung,
die die nationalen Behörden nicht bereits zuvor im Zusammenhang mit der Durchführung von Gemeinschaftsprogrammen erfüllt haben;
Die uneingeschränkte Teilnahme an den Gemeinschaftsprogrammen und -initiativen auf den Gebieten allgemeine
Exekutivagenturen sind Verwaltungsstrukturen, denen unter Aufsicht und Verantwortung der Kommission Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen übertragen werden.
Das ETI selbst wird weder eine Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen anstreben noch wird es seine Verwaltungsausgaben aus diesen finanzieren.
ein externes Sekretariat einzurichten, das durch Mittel aus Gemeinschaftsprogrammen finanziert werden sollte.
Überdies wird die Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen generell, aber besonders in den Bereichen der allgemeinen
Das Europäische Parlament hat die Eröffnung von Gemeinschaftsprogrammen für diese Länder angeregt, und zwar noch ehe der Europäische Rat sie 1993 beschlossen hatte.
sollten entsprechend den mit diesen Ländern geschlossenen Abkommen an den Gemeinschaftsprogrammen teilnehmen können.
Die westlichen Balkanländer gemäß den Verfahren, die mit diesen Ländern nach Abschluss der zu schließenden Rahmenvereinbarungen über ihre Teilnahme an den Gemeinschaftsprogrammen vereinbart werden.
Die westlichen Balkanländer gemäß den Bestimmungen, die mit diesen Ländern nach dem Abschluss von Rahmenabkommen über ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen festzulegen sind;
Der EIF gewährleistet die erforderliche Kontinuität bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen und hat dabei bereits umfassende Erfahrungen gesammelt.
Den westlichen Balkanländern gemäß mit diesen Ländern nach Abschluss von Rahmenabkommen über ihre Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen festzulegenden Bedingungen;
die mit diesen Ländern nach Unterzeichnung der zu schließenden Rahmenvereinbarung über ihre Teilnahme an den Gemeinschaftsprogrammen vereinbart werden.
mit diesen Ländern noch festzulegenden Bestimmungen, nach Erstellung der Rahmenabkommen bezüglich ihrer Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen.
die mit diesen Ländern nach dem Abschluss von Rahmenabkommen über ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen festzulegen sind;
die mit diesen Ländern nach Abschluss der Rahmenabkommen über die allgemeinen Grundsätze für ihre Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen zu vereinbaren sind;
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Beteiligung der Tschechischen Republik an Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend.
Lettlands und Litauens an Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen Berufsbildung,
Mit dieser Verlängerung werden die Unternehmen einen leichteren Zugang zu den unterstützenden Dienstleistungen und den Gemeinschaftsprogrammen und -netzen erhalten, außerdem wird zu einer Verbesserung der Koordinierung dieser Einrichtungen beigetragen.